Wie kann ich die angebotenen Leistungen steuerlich absetzen?

Meine Leistungen können Sie von der Steuer absetzen. Beigefügt eine Information von Finanztip.de.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen 2011

Die Einkommensteuer erlaubt den teilweisen Abzug der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld. Hinweis: Die Steuerschuld und nicht die Bemessungsgrundlage wird entsprechend gemindert (Siehe auch Artikel zum Steuerabzug von Arbeitslohn aus Handwerkerrechnung), denn der Steuerabzug bei der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen kann zusätzlich zur Steuervergünstigung für Handwerkerarbeitslohn in Anspruch genommen werden. Wichtig: Es ist ein Abzug von der Steuerschuld und nicht von der Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer. Der Abzug beträgt also 100 Prozent und nicht nur in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes.

Erhöhung auf bis zu 4.000 Euro pro Jahr

Seit dem 01.01.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Beispiel: Wer im Jahr 2011 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro. Der § 35a EStG enthält die folgenden 3 Teile:

Im Einzelnen können danach folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden: sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. selbständiger Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/ Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro;geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 510 Euro,für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bleibt es zwar bei dem bisherigen Betrag von höchstens 20 Prozent des Arbeitslohns. Die Höchstgrenze wird aber verdoppelt und es können so bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG).

Voraussetzung für die Steuervergünstigung "haushaltsnahe Dienstleistungen": Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmes erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Ergo: Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden. Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt.

Barzahlung mit Quittung reicht nicht: Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorzulegen. Ebenso ist ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifel nicht aus.

Welche Dienstleistungen sind begünstigt?: Das Wort "Dienstleistungen" sagt schon aus, dass die Lieferung von Waren aller Art nicht hierunter fällt. Der Catering-Dienst für die Hausparty ist also schon mal nicht begünstigt. Gleiches gilt für die Anschaffung und Verlegung eines Teppiches. Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen.

Begünstigt sind daher "Arbeits-Maßnahmen", so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel "Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren, Fenster streichen - halt die typischen Schönheitsreparaturen.

Dazu gehören auch Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer), Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden), Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen Seit dem Jahr 2008 können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.

Höhe der Steuerersparnis: Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern der zulässige Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerprogression interessiert mithin nicht. Es handelt sich mithin um eine Steuerersparnis von 100 Prozent. Man kann sich dies auch verdeutlichen durch den unterschiedlichen Wortlaut: "von der Steuerschuld abziehen" statt "als ... absetzen". "Abziehen von der Steuerschuld steht für 100% und "absetzen" bringt nur eine Steuerersparnis in Höhe des Grenzsteuersatzes.

Tipps: Prüfen, ob die erbrachte Dienstleistung nicht auch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Beispiel: Gartenarbeiten beim vermieteteten Haus oder Malerarbeiten in Büro. Der "Dienstleister" muss die "haushaltsnahe Dienstleistung" in selbständiger Tätigkeit erbringen. Eine vom Steuersparer angestellte Haushaltshilfe kann nicht noch "nebenbei" Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit beim Steuersparer vornehmen. Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung. (§ 11 Abs. 2 EStG). Höhere Rechungsbeträge am Jahresende auf 2 Jahre verteilen. Beispiel: Die Handwerkerrechnung wird im Januar erwartet und wird sich auf rund 10.000 Euro belaufen. 4.000 Euro sind Materialien und 6.000 Euro soll Arbeitslohn sein. Lassen Sie sich im alten Jahr noch eine Abschlagsrechnung geben und zahlen Sie diesen Betrag im alten Jahr. Damit sind für 2 Jahre die Maximalbeträge genutzt worden. Zum Nachweis für das Finanzamt ist vorzulegen: Rechnung des Dienstleisters und Bankbeleg für die erfolgte Zahlung. Sind die entstandenen Kosten ggf. auch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (z.B. für Kinderbetreuung oder für die Pflege bedürftiger Angehöriger), so ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Abzug als außergewöhnliche Belastung vorrangig. Bei getrennter Veranlagung wird die Steuerersparnis den Ehepartnern zur Hälfte zugerechnet. Eheleute können aber auch eine andere Aufteilung beantragen. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft kann der Auftraggeber (Rechnungsempfänger und Zahler) die Steuervergünstigung allein beanspruchen.